Bestattungsgesetz Berlin und Brandenburg

Kurzdefinition: Das Bestattungswesen ist in Deutschland Ländersache. Für Berlin gilt das Bestattungsgesetz Berlin (BestattG Bln), für Brandenburg das Bestattungsgesetz des Landes Brandenburg (BbgBestG). Beide regeln u. a. Bestattungspflicht, Fristen, Sargpflicht, zulässige Bestattungsformen und die Bestattungspflichtigen. Reinecke Bestattungen ist als Bestatter in beiden Bundesländern tätig und arbeitet nach den jeweils geltenden Regelungen.

Die wichtigsten Regelungen im Überblick

Abholfristen

In Berlin muss eine verstorbene Person innerhalb von 36 Stunden nach Feststellung des Todes vom Bestatter abgeholt und in einen Kühlraum verbracht werden. In Brandenburg gilt eine verkürzte Abholfrist von 24 Stunden.

Wartefrist zwischen Tod und Bestattung

Die früher in Berlin geltende 48-Stunden-Wartefrist zwischen Feststellung des Todes und Beisetzung wurde mit einer Novelle des Berliner Bestattungsgesetzes abgeschafft. Damit ist es unter anderem möglich, muslimischen Bestattungstraditionen mit ihrer Beisetzung innerhalb kurzer Zeit nach dem Tod Rechnung zu tragen. Erdbestattungen sollen laut Berliner Friedhofsordnung in der Regel spätestens vier Tage nach Einlieferung des Sarges in die Leichenhalle erfolgen.

Sargpflicht mit religiösen Ausnahmen

Grundsätzlich müssen Leichen in Berlin in einem Sarg bestattet werden (§ 10 BestattG Bln). Aus religiösen Gründen sind auf ausgewiesenen Grabfeldern Bestattungen im Leichentuch ohne Sarg zulässig; der Transport auf dem Friedhof erfolgt weiterhin in einem geeigneten Sarg (§ 10, § 18 Abs. 2 BestattG; § 10 S. 2, § 14 DVO-BestattG). Brandenburg kennt vergleichbare Ausnahmen aus religiösen Gründen.

Friedhofszwang

In Berlin und Brandenburg besteht Friedhofszwang: Bestattungen finden auf öffentlichen oder konfessionellen Friedhöfen bzw. in zugelassenen Bestattungswäldern und für Seebestattungen in ausgewiesenen Seegebieten statt. Private Friedhöfe sind in Berlin nicht möglich (§ 18 Abs. 1, 2 BestattG Bln; §§ 1, 2 Abs. 1 FriedhofsG). Auch das dauerhafte private Aufbewahren einer Urne im häuslichen Umfeld ist in Berlin und Brandenburg nicht zulässig.

Bestattungspflicht (§ 16 BestattG Bln)

Nach § 16 des Berliner Bestattungsgesetzes sind zur Bestattung verpflichtet — in dieser Reihenfolge — der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner, danach weitere gesetzlich definierte Angehörige. Die Bestattungspflicht besteht unabhängig von der Erbschaft: auch wer das Erbe ausschlägt, bleibt bestattungspflichtig. Die Kostentragungspflicht folgt dagegen in erster Linie dem Erbrecht.

Wo die beiden Gesetze sich unterscheiden

Die wichtigsten praktischen Unterschiede: Berlin hat eine 36-Stunden-Abholfrist, Brandenburg 24 Stunden. Berlin hat die 48-Stunden-Wartefrist abgeschafft; Brandenburg regelt den Zeitraum eigenständig. Die Sargpflicht mit religiösen Ausnahmen ist in beiden Ländern ähnlich geregelt. Für den einzelnen Trauerfall entscheidet in aller Regel der Sterbeort über das anwendbare Landesrecht, nicht der spätere Beisetzungsort.

Wie Reinecke Bestattungen die rechtlichen Vorgaben umsetzt

Reinecke Bestattungen ist als Bestatter in Berlin und Brandenburg tätig und mit den Vorgaben beider Bundesländer vertraut. Der Bestatter prüft in jedem Trauerfall den Sterbeort, wählt den zutreffenden rechtlichen Rahmen und stimmt Abholung, Fristen und Beisetzungsort entsprechend ab. Auf Wunsch werden auch Überführungen zwischen Berlin und Brandenburg oder in andere Bundesländer koordiniert.

Abgrenzung

Das Bestattungsgesetz eines Bundeslandes regelt nicht das Erbrecht (das ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt). Es regelt auch nicht die medizinischen Aspekte der Todesfeststellung (die folgen dem ärztlichen Berufsrecht). Und die Bestattungspflicht ist nicht identisch mit der Kostentragungspflicht — beide können auseinanderfallen.

Häufige Fragen

Welche Frist gilt für die Abholung in Berlin?

36 Stunden nach Feststellung des Todes.

Und in Brandenburg?

24 Stunden nach Feststellung des Todes.

Ist eine 48-Stunden-Wartefrist in Berlin noch vorgeschrieben?

Nein. Die 48-Stunden-Wartefrist zwischen Feststellung des Todes und Beisetzung wurde in Berlin abgeschafft.

Gibt es Friedhofszwang in Berlin?

Ja. Bestattungen erfolgen auf öffentlichen oder konfessionellen Friedhöfen, in zugelassenen Bestattungswäldern oder für Seebestattungen in ausgewiesenen Seegebieten. Private Friedhöfe sind nicht möglich.

Darf ich die Urne eines Angehörigen zu Hause aufbewahren?

Nicht dauerhaft in Berlin und Brandenburg. Kurzzeitige Aufbewahrung vor der endgültigen Beisetzung ist möglich; die dauerhafte Aufbewahrung im privaten Umfeld ist in diesen beiden Bundesländern gesetzlich ausgeschlossen (anders als etwa in Bremen).

Bin ich bestattungspflichtig, wenn ich das Erbe ausschlage?

Ja. Bestattungspflicht und Erbrecht sind rechtlich getrennt. Wer das Erbe ausschlägt, bleibt bei entsprechender Verwandtschaftsstufe bestattungspflichtig — die Kostentragung kann davon abweichen.

Berlin and Brandenburg Burial Acts

Definition: Funeral law in Germany is a state matter. Berlin applies the Berlin Burial Act (BestattG Bln); Brandenburg applies the State of Brandenburg Burial Act (BbgBestG). Reinecke Bestattungen operates under both frameworks.

Key rules

Berlin: 36-hour transfer deadline after certification of death; the previous 48-hour waiting period between death and burial has been abolished. Brandenburg: 24-hour transfer deadline. Coffin requirement with religious exceptions on designated grave sections. Cemetery-only burial (no private cemeteries in Berlin, no permanent urn storage at home in either state).

FAQ

Is a 48-hour waiting period still required in Berlin?

No. It has been repealed to accommodate faith traditions requiring rapid burial.

Am I obliged to organise the funeral if I renounce my inheritance?

Yes, if you are next of kin in the statutory sense. Funeral duty and inheritance are legally separate; cost liability may differ.

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